Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Form der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge. Sie greift für den Fall, dass Sie Ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können.
Im Unterschied zu einer sofort wirksamen Vollmacht entfaltet die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung, wenn tatsächlich eine rechtliche Betreuung erforderlich wird (§ 1814 BGB).
Ihre Wünsche zählen
In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen,
wer im Bedarfsfall als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt werden soll,
wer nicht als Betreuer bestellt werden soll,
und welche persönlichen Wünsche bei der Betreuung berücksichtigt werden sollen.
Das Betreuungsgericht ist verpflichtet, diese Vorschläge bei der Auswahl der Betreuungsperson zu berücksichtigen (§ 1816 BGB).
Wichtig: Die Verfügung muss bekannt sein
Damit Ihre Betreuungsverfügung berücksichtigt werden kann, muss sie im Ernstfall dem Gericht vorliegen.
Sobald ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet wird, besteht die Pflicht, eine vorhandene Betreuungsverfügung beim zuständigen Gericht einzureichen (§ 1816 Abs.2 BGB).
Vorsorge schafft Sicherheit
Mit einer Betreuungsverfügung stellen Sie sicher, dass Ihre persönlichen Wünsche respektiert werden – auch dann, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.
Gerne beraten wir Sie persönlich zu Ihren Möglichkeiten der Vorsorge.
