Allgemeines

 Betreuungsrecht

 

Jeden von uns kann es unerwartet, unvorbereitet und von heute auf morgen treffen: ein Unfall, eine schwere Krankheit. Plötzlich ist man nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen und seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen.

Gerd Altmann auf Pixabay

Dann treten viele Fragen auf. Wer kümmert sich um meine persönlichen Angelegenheiten und Bedürfnisse? Wer erledigt meine finanziellen Verpflichtungen? Wer organisiert benötigte Hilfe?

 

Sie können bereits vor dem Eintritt einer solchen Situation tätig werden und selbst bestimmen, wer in einer solchen Situation für Sie tätig wird und in welchem Umfang dies sein soll. Errichten Sie eine Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung.

 

Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne!

 

Sollte bei Eintritt einer der oben genannten Situationen keine Vorsorgevollmacht vorliegen, wird Ihnen vom zuständigen Amtsgericht ein rechtlicher Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin  zur Seite gestellt. Der Handlungsmaßstab gesetzlicher Betreuung ist dabei seit dem 01.01.2023 die Wunschbefolgungspflicht. Ausdrücklich ist diese in den § 1838 BGB  geregelt. § 1838 BGB verweist auf die neu benannte „Magna Charta“ des Betreuungsrechts - den § 1821 BGB. Das bedeutet in erster Linie  Wahrung und Stärkung des Selbstbestimmungsrechts sowie die Wunschbefolgungs- und Wunschermittlungspflicht durch die rechtlichen BetreuerInnen. Nach früherer Rechtslage wurde die Pflicht zur Wunschbefolgung durch das „Wohl des Betroffenen“, also durch einer Sachlage, die objektiver Beurteilung zugänglich war, begrenzt. Der Begriff des „Wohls des Betroffenen“ findet sich nun in keiner der gesetzlichen Regelungen mehr.

 

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