Vorsorgevollmacht
Vorsorgen statt Sorgen!
Das Wichtigste in Kürze:
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Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Sie in allen wichtigen Angelegenheiten vertreten soll, falls Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind.
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Ehepartner oder Kinder sind keine gesetzlichen Vertreter. Sie müssen erst als Bevollmächtigte benannt werden.
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Der Bevollmächtigte entscheidet an Ihrer Stelle ohne dass jemand prüft, ob Sie wirklich krank sind. Dies kann bei Vorliegender Vollmacht auch die finanziellen Angelegenheiten betreffen.
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Die Vollmacht ist nur wirksam, solange sie der Bevollmächtigte im Original in den Händen hält und bei Bedarf auch vorlegen kann.
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Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, muss das zuständige Gericht keinen Betreuer bestellen. Dadurch lässt sich ein Gerichtsverfahren vermeiden und es werden Kosten gespart.
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Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht selbst erstellen wollen, empfehlen wir das Muster des Bundesjustizministeriums: