Paritätischer Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V.
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60311 Frankfurt am Main
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Das gerichtliche Betreuungsverfahren folgt einem klar geregelten Ablauf. Ziel ist es, sorgfältig zu prüfen, ob eine Betreuung notwendig ist – und wenn ja, in welchem Umfang.
Eine Betreuung wird beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt (früher: Vormundschaftsgericht).
Die Anregung kann durch die betroffene Person selbst oder durch Dritte erfolgen – etwa Angehörige, Ärzte oder soziale Einrichtungen.
Das Betreuungsgericht beauftragt die Betreuungsbehörde mit der Prüfung der tatsächlichen Situation.
Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin verschafft sich – in der Regel im Rahmen eines Hausbesuchs – einen persönlichen Eindruck von der Lebenssituation des Betroffenen. Dabei wird insbesondere geprüft:
Bestehen andere Hilfsmöglichkeiten, die einer Betreuung vorgehen?
(Andere Hilfen haben stets Vorrang.)
Gibt es bereits Vorsorgevollmachten?
Ist eine geeignete Person aus dem familiären oder sozialen Umfeld bereit und in der Lage, die Betreuung zu übernehmen?
Die Ergebnisse werden in einem Sozialbericht zusammengefasst. Darin teilt die Behörde dem Gericht mit, ob eine Betreuung erforderlich erscheint – und für welche Aufgabenbereiche. Häufig wird auch bereits eine geeignete Betreuungsperson vorgeschlagen.
In der Regel ist vor der Bestellung eines Betreuers die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich.
Der Sachverständige ist meist ein Facharzt für Psychiatrie. Er untersucht und befragt die betroffene Person persönlich und beurteilt, ob und in welchem Umfang eine Betreuungsbedürftigkeit besteht.
Das Gutachten wird dem Betreuungsgericht vorgelegt und bildet eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Hat die betroffene Person die Betreuung selbst beantragt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise ein einfaches ärztliches Attest – beispielsweise vom Hausarzt – ausreichend sein.
Abschließend wird die betroffene Person durch den zuständigen Richter oder die zuständige Richterin persönlich angehört.
Die Anhörung findet entweder im Gericht oder – falls erforderlich – in der Wohnung oder Einrichtung der betroffenen Person statt.
Auf Grundlage
des Sachverständigengutachtens,
des Berichts der Betreuungsbehörde
sowie des persönlichen Eindrucks
entscheidet das Gericht, ob eine Betreuung eingerichtet wird und für welche Aufgabenbereiche sie gelten soll.
Erst danach erfolgt die Bestellung eines Betreuers.
Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person kann das Gericht zusätzlich einen sogenannten Verfahrenspfleger bestellen (§ 276 FamFG).
Der Verfahrenspfleger unterstützt die betroffene Person im gerichtlichen Verfahren, erklärt den Ablauf und bringt deren Wünsche und Interessen zur Geltung. Er ist nicht Betreuer, sondern ausschließlich für das Verfahren zuständig.
Das Betreuungsverfahren stellt sicher, dass eine Betreuung nur dann eingerichtet wird, wenn sie wirklich notwendig ist – und dass die Rechte und Wünsche der betroffenen Person im Mittelpunkt stehen.
Gerne informieren wir Sie persönlich zu Ablauf, Voraussetzungen und individuellen Fragen.