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Gerichtliches Verfahren

Das Betreuungsverfahren beinhaltet vier Schritte:

 

  • Anregung der Betreuung:

Eine Betreuung wird beim Betreuungsgericht - früher Vormundschaftsgericht (VG) - angeregt.

 

  • Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsbehörde:

Die Betreuungsbehörde erhält vom Betreuungsgericht den Auftrag, die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit festzustellen. Ein Mitarbeiter der Behörde macht sich beim Hausbesuch ein Bild von der momentanen Lebenssituation des Betroffenen. Er wird zuerst ermitteln, ob noch andere Hilfsmöglichkeiten außer einer rechtlichen Betreuung bestehen. Denn andere Hilfen sind immer vorrangig. Es wird auch nach bestehenden Vollmachten gefragt und ob jemand aus der Familie oder Verwandtschaft bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. In einem Sozialgutachten teilt die Betreuungsbehörde dem Betreuungsgericht dann mit, ob sie eine Betreuung für notwendig hält und wenn ja, für welche Aufgabenbereiche. Die Betreuungsbehörde schlägt auch bereits einen geeigneten Betreuer vor.

 

  • Ärztliches Gutachten/ Attest vom Hausarzt:

In jedem Betreuungsverfahren ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Betreuerbestellung erforderlich. Der Sachverständige ist in der Regel ein Arzt, der zur Erstellung seines Gutachtens den Betroffenen persönlich untersucht und befragt. Das Gutachten ist dem Betreuungsgericht vorzulegen. Hat der Betroffene die Betreuung selbst angeregt kann unter Umständen ein Attest vom Hausarzt ausreichen.

 

 

  • Persönliche Anhörung durch das Gericht:

Im letzten Verfahrensschritt wird der Betroffene vom Betreuungsrichter/Richterin persönlich angehört (im Gericht oder zuhause). Anhand des Gutachtens, dem Bericht der Betreuungsbehörde und seines persönlichen Eindrucks entscheidet der Richter, ob die Betreuung notwendig ist oder nicht. Erst dann wird ein Betreuer bestellt.

Kontakt

Paritätischer Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V.

Fischerfeldstraße 7-11

60311 Frankfurt am Main

Tel.: (069) 21995673

Fax: (069) 21995724

E-Mail: