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Vorsorgevollmacht

Vorsorgen statt Sorgen!

 

Ian Wilson auf Pixabay

Das Wichtigste in Kürze:

 

  • Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Sie in allen wichtigen Angelegenheiten vertreten soll, falls Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind.

 

  • Ehepartner oder Kinder sind keine gesetzlichen Vertreter. Sie müssen erst als Bevollmächtigte benannt werden.

 

  • Der Bevollmächtigte entscheidet an Ihrer Stelle ohne dass jemand prüft, ob Sie wirklich krank sind. Dies kann bei Vorliegender Vollmacht auch die finanziellen Angelegenheiten betreffen.

 

  • Die Vollmacht ist nur wirksam, solange sie der Bevollmächtigte im Original in den Händen hält und bei Bedarf auch vorlegen kann.

 

  • Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, muss das zuständige Gericht keinen Betreuer bestellen. Dadurch lässt sich ein Gerichtsverfahren vermeiden und es werden Kosten gespart.

 

  • Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.


 

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht selbst erstellen wollen, empfehlen wir das Muster des Bundesjustizministeriums:

Kontakt

Paritätischer Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V.

Fischerfeldstraße 7-11

60311 Frankfurt am Main

Tel.: (069) 92101991 o. (069) 92039992

Fax: (069) 21995724

E-Mail: